Rechtliche Notfallvorsorge
Die rechtliche Notfallvorsorge garantiert, dass der eigene Wille auch dann zählt, wenn man selber nicht für sich eintreten kann. Hierzu zählen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, aber auch Sorgerechtsverfügung, Organverfügung, Sterbeverfügung und Testament.
Was verbirgt sich hinter den Begriffen und was ist zu beachten:
Vorsorgevollmacht
Mit der Vollmacht legt man rechtsverbindlich fest, welcher „Bevollmächtigte“ ohne Beteiligung eines Betreuungsgerichtes entscheiden soll, wenn man selber nicht mehr für sich sprechen kann. Der sonst rechtlich vorgeschriebene staatliche Betreuer darf dann grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden.
Vorsorgedokumente müssen aktuell sein! Immer! Wenn die angegebenen Kontaktdaten der Angehörigen nicht mehr stimmen, hat das Krankenhaus keine Chance, diese Angehörigen zu erreichen. Für aufwendige Recherche ist hier keine Zeit. Wenn Kontaktdaten nicht aktuell sind, informiert das Krankenhaus in aller Regel das Betreuungsgericht und das bestellt dann einen staatlichen Betreuer.
Neben den Kontaktdaten kann sich auch die Rechtslage im Patienten- oder im Sterberecht ändern. Nicht aktuelle Dokumente nützen nichts! Zudem sind viele „Muster“ fehlerhaft oder nicht praxistauglich. Diese werden dann oft nicht anerkannt bzw. helfen in konkreten Situationen nicht.
Wird in einer Vollmacht nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie „auch über den Tod hinaus“ wirksam sein soll, erlischt die Vollmacht mit dem Tod. Der Bevollmächtigte darf dann weder die Beerdigung organisieren, noch den dann beginnenden Papierkrieg mit Behörden und Versicherungen regulieren, noch Geld des Verstorbenen abheben etc.
Eine Vollmacht ist also keine so ganz einfache Sache. Spezielle Anwälte und Notare beraten und garantieren, dass Ihr Vorsorgewunsch auch tatsächlich rechtsverbindlich wird.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung erklärt man in schriftlicher Form seinen Willen in Bezug auf die Durchführung oder Unterlassung medizinischer Maßnahmen, wenn man selber nicht mehr für sich entscheiden kann.
Wichtig: Der Text einer Patientenverfügung muss unbedingt rechtssicher und aktuell sein. So muss nach einem BGH-Urteil für jede mögliche Situation genau festgelegt werden, welche lebensverlängernden Maßnahmen der künftige Patient möchte und welche nicht. Allein die Formulierung, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht seien, reicht also nicht aus. Daher ist es ratsam, sich von einer fachkundigen Person vorab beraten zu lassen.
Organverfügung
Mit einer Organverfügung willigt man einer Organentnahme ein, widerspricht ihr oder überträgt diese Entscheidungen einer namentlich benannten Vertrauensperson. Ohne Ihre Zustimmung, die auch durch Entscheidungen Ihrer Verwandten ersetzt werden kann, darf kein Organ entnommen werden.
Bürden Sie diese wichtige Entscheidung nicht Ihren Verwandten oder nahestehenden Personen auf. Entscheiden Sie lieber selber.
Natürlich kann eine positive Organverfügung Leben retten. Und es warten viele kranke Menschen in Deutschland auf ein Spenderorgan. Aber auch eine negative Organverfügung muss respektiert werden. Mit einer Entscheidung – ob positiv oder negativ – verhindern Sie auf jeden Fall, dass in der tragischen Situation eines Todesfalles von nahestehenden Menschen entschieden werden muss, was Sie gewollt hätten, wenn Sie diese Entscheidungen jetzt treffen müssten. Die meisten Menschen sind in dieser Krisensituation mit der Beantwortung dieser Frage überfordert.
Die Organverfügung sollte Bestandteil der Patientenverfügung sein.
Sterbeverfügung
In der Sterbeverfügung formuliert man seinen Willen für den Todesfall. Zum Beispiel verfügt man hier, ob eine Erd-, See,- oder Feuerbestattung gewünscht wird. Aber auch alle anderen Vorgaben, von der Gestaltung der Trauerfeier und –rede bis zum Grabschmuck, können in der Sterbeverfügung geregelt werden.
Die Sterbeverfügung sollte ebenfalls Teil der Patientenverfügung sein.
Sorgerechtsverfügung
Mit einer Sorgerechtsverfügung erklärt ein Elternteil seinen Willen in Bezug auf das „Sorgerecht“ – also die Betreuung eines minderjährigen Kindes nach einem eventuellen Ableben. Vor allem allein sorgeberechtigte Elternteile bedienen sich dieses Sicherungsmechanismus, der den Vormund des Kindes im Fall der Fälle bestimmt.
Teilen sich hingegen beide Elternteile das Sorgerecht und stirbt ein Elternteil, so fällt die elterliche Sorge bereits nach dem Gesetz an den überlebenden Elternteil.
Testament
Ein Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung, die im Falle des Todes den Erbfall regelt. Liegt diese – auch als „letzter Wille“ bezeichnete – Verfügung nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Diese Erbfolge entspricht aber nicht immer unbedingt den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen. Durch eine klare testamentarische Regelung kann dies vermieden werden.
Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung – vorrangig das öffentliche notarielle oder das private handschriftliche Testament. Egal, für welche Form man sich entscheidet – um ein Testament rechtwirksam zu formulieren empfiehlt sich auch hier der fachkundige Rat eines Notars oder Anwalts.