Der Lockdown im März dieses Jahres hat unser Leben eingeschränkt und vor besondere Herausforderungen gestellt. Auch viele Unternehmen stehen schlagartig und völlig unverschuldet vor existenziellen Sorgen. Der Staat versucht mit Milliardenbeträgen dem wirtschaftlichen Kollaps entgegenzuwirken. Aber wie sieht es in Pandemie-Zeiten eigentlich mit Leistungen der Versicherer aus? Für in Not geratene Unternehmen, aber vor allem auch beim privaten Versicherungsschutz?
Grundsätzlich funktionieren alle klassischen Versicherungsprodukte nach dem gleichen Prinzip, nämlich dem der Risikostreuung. Eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder und Kontinente ausbreitet – birgt nicht nur unkalkulierbare Risiken. Anders, als z. B. bei Naturkatastrophen wie Erdbeben und Wirbelstürmen, kann sie in relativ kurzer Zeit so viele Schäden anrichten, dass die Gemeinschaft der Versicherten überfordert wäre. Denn – werden zahlreiche Schäden weltweit gleichzeitig geltend gemacht, funktioniert das Prinzip der Risikostreuung nicht mehr. Aus diesem Grund sind vor allem Unternehmen von einem fehlenden oder sehr eingeschränkten Versicherungsschutz bei Verlusten durch Pandemien betroffen.
Private Versicherungen mildern oft die Folgen – auch im Falle einer Pandemie
Beim privaten Versicherungsschutz sieht es etwas entspannter aus. Verständlich, denn aus Sicht der Versicherer stellt eine Einzelperson ein anderes finanzielles Risiko dar, als eine Betriebsunterbrechung oder –Schließung eines ganzen Unternehmens.
So zahlen Lebens-, Risikolebens- oder auch Berufsunfähigkeits- sowie private Kranken- und Pflegeversicherungen selbstverständlich auch im Falle von Schäden durch Covid-19-Erkrankungen. Aber wie immer gilt: Im Schadenfall entscheidet jeder einzelne individuell abgeschlossene Tarif mit seinen Bedingungen.
Corona & Reiserücktrittsversicherung
- Sollte bei Ihnen eine Erkrankung an Covid-19 nachgewiesen sein, ist dies in den allermeisten Fällen ein anerkannter Grund, Ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen. Ausnahme: Die Bedingungen schließen Krankheiten im Zusammenhang mit Pandemien aus.
- Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind, gibt es Tarife, die Ihnen bei Reisestornierung Versicherungsschutz bieten.
- Stornieren Sie Ihre Reise aufgrund einer freiwilligen oder behördlich angeordneten Quarantäne, erhalten Sie keine Leistungen von Ihrer Reiserücktrittsversicherung.
- Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist keiner der versicherten Gründe. Allerdings können aufgrund einer offiziellen Reisewarnung sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen ohne Stornokosten storniert werden.
Corona & Auslandsreisekrankenversicherung
- Erkrankt man auf einer Auslandsreise, übernimmt diese Versicherung alle Kosten für eine Heilbehandlung vor Ort, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet werden. Das gilt auch für eine Erkrankung mit Covid-19. Voraussetzung: Es besteht keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Land und Pandemien sind nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen.
- Wird im Ausland ein Covid-19 Test behördlich oder ärztlich angeordnet, übernimmt die Auslandsreisekrankenversicherung diese Kosten.
- Der medizinisch notwendige Rücktransport ins Heimatland ist in jeder Auslandsreisekrankenversicherung enthalten. Prüfen Sie, ob Ihr Tarif auch Leistungen für einen medizinisch sinnvollen Rücktransport beinhaltet. Das kann im Ernstfall entscheidend sein.
Noch ein Tipp zuletzt: Wann Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren können!
Eine kostenfreie Stornierung ist möglich, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür ein Hinweis, aber nicht zwingend erforderlich. Auch ohne offizielle Reisewarnung können die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung gegeben sein. Für alle, die ihre Reise nicht antreten möchten gilt: Kontaktieren Sie Ihr Reisebüro bzw. Ihren Reiseveranstalter.
Albatros Redaktion
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